Mit der Riester Rente hat der Gesetzgeber in Deutschland eine Förderung für die Altersvorsorge geschaffen. Interessant ist das Produkt für unterschiedliche Personenkreise. Familien mit jüngeren Kindern profitieren besonders von der Riester Zulagen. Für Sparer mit höheren Einkommen sind die Steuervorteile interessant. Aber: Riestern kann nicht jeder – zumindest im Hinblick auf die Zulagenberechtigung.
Zulagenberechtigt Riester Rente – Ein Überblick:
- Gesetzgeber unterscheidet unmittelbare und mittelbare Zulagenberechtigung
- Riester Förderung mit Sockelbetrag verknüpft
- Zulagenberechtigung auch bei ALG I & ALG II
- Anspruch auf Förderung kann sich ändern
- Zulagenberechtigung bedeutet keine automatische Auszahlung
Inhaltsverzeichnis
1. Arbeitnehmer & Co.: Wer ist unmittelbar Riester zulagenberechtigt
Der Abschluss einer Riester Rente zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Sache. Ob Vertragsinhaber in den Genuss der Zulagen kommen, steht auf einem anderen Blatt. Der Gesetzgeber richtet die Zulagenberechtigung im Wesentlichen an der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung aus. Das bedeutet, dass eigentlich nicht jede Personengruppe eine Förderung/Zulage erhalten kann. Als unmittelbar Riester Rente zulagenberechtigt gelten – entsprechend § 10a EStG (Einkommenssteuergesetz):
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige und Freiberufler
- Personen bei Bezug von ALG I oder Krankengeld
- Bezieher von ALG II (umgangssprachlich Hartz IV; Achtung, hier gelten Ausnahmen)
- Kindererziehende
- Personen mit geringfügiger Beschäftigung (ohne Befreiung von der Rentenversicherung)
- Besoldungsempfänger/Beamte.
Dieser Personenkreis schließt die geförderte Rente ab und hat über den Zulagenantrag direkt Zugriff auf die Förderung.
Unter den Begriff der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen und Freiberufler fallen beispielsweise Mitglieder der Künstlersozialkasse oder in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Diese sind dann förderberechtigt.
2. Mittelbar Riester zulagenberechtigt: Zulagen über Umwege sichern
Zulagenberechtigt + Riester Rente – im ersten Augenblick wird hier fast automatisch an die unmittelbare Zulagenberechtigung gedacht. Sparer lassen an dieser Stelle (leider) Potenzial für die Altersvorsorge ungenutzt. Dabei zeigt der Riester Rente Rechner, welchen Vorteil zwei Verträge – mit entsprechender Zulage haben.
Nicht förderberechtigt sind beispielsweise:
- rentenversicherungsfreie Selbständige und Freiberufler
- geringfügig Beschäftigte bei Befreiung von der Rentenversicherung
- Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
- Studenten ohne Rentenversicherungspflicht
- Bezieher einer Erwerbsminderungsrente.
Dieser Personenkreis hat offensichtlich keine Chance, die Zulagen der Riester Rente in Anspruch zu nehmen. Aber: Es gibt ein „Hintertürchen“.
Sofern Angehörige der genannten Personenkreise einen unmittelbar zulagenberechtigten Ehepartner haben, können sie für einen eigenen Vorsorgevertrag entsprechend Zulagen aus der geförderten Rente – nach § 79 EStG – für sich in Anspruch nehmen.
3. Riester Zulage: Mindesteigenbetrag & Sockelbetrag
Mittelbar und unmittelbar Zulagenberechtigte nutzen die Vorteile der Riester Rente nach Abschluss des Vertrags für die eigene Altersvorsorge. Damit Kinder- und Grundzulage in voller Höhe fließen, sind weitere Bedingungen zu erfüllen.
In den mittelbar zulagenberechtigten Vertrag muss immer der Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr fließen. Darüber hinaus muss der unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbetrag (Sockelbetrag oder 4-Prozent-Regel) in dessen Riester Vertrag einzahlen.
4. Jetzt personalisierten Vergleich anfordern!
Familien können sich – durch das geschickte Ausnutzen aller Möglichkeiten – bereits bei der Grundzulage mehrere hundert Euro sichern. Wie viel Zusatzrente kann drin sein? Einfach alle Daten korrekt eintragen und den personalisierten Riester Rente Vergleich anfordern.